Um Ihnen Ihre wertvolle Zeit zu sparen, bieten wir Ihnen als Komplettdienstleistung Übersetzungen mit amtlicher Beglaubigung einschließlich Apostillierung und Legalisierung.
Wir übersetzen von Behörden ausgestellte amtliche Dokumente; dabei kann es sich um Standard- bzw. Kleindokumente mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer (Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde), Zeugnisse und Diplome von Lerneinrichtungen sowie Bescheinigungen oder Mitteilungen mit begrenzter Gültigkeitsdauer oder um Dokumente aus dem Handelsregister handeln.
Ein Dokument, welches von einem Notar oder von einem vereidigten Übersetzer akzeptiert wird, muss ganz bestimmt ein Originaldokument sein, auf dem es keine Verbesserungen ohne Unterzeichnung geben darf, und das Folgendes enthalten muss:
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Stempel der ausstellenden Behörde für das Dokument (bei Dokumenten auf Firmenpapier reicht die Unterschrift);
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Unterschrift der für die Ausstellung des Dokuments verantwortlichen Person oder die Unterschriften mehrerer verantwortlicher Personen (bei mehrseitigen nicht gebundenen Dokumenten muss jede einzelne Seite mit Unterschriften und/oder Stempel versehen sein);
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Ausstellungsdatum.
Der Übersetzung des Dokuments wird zusätzlich, je nach Bedarf oder Möglichkeit, noch Folgendes beigefügt, entweder:
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eine Bescheinigung des vereidigten Übersetzers,
mit der der vereidigte Übersetzer, der die Prüfung zum vereidigten Übersetzer bestanden hat und vom Justizministerium vereidigt wurde, die Richtigkeit der Übersetzung und die Entsprechung mit dem Original bestätigt,
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eine notarielle Beglaubigung,
mit der der Notar die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers bzw. die Tatsache bestätigt, dass die Übersetzung von einem von ihm beglaubigten Übersetzer (Voraussetzung für die Beglaubigung ist ein Diplom, welches Sprachkenntnis und Hochschulbildung bescheinigt) gemacht wurde
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oder der Stempel des Übersetzungsbüros,
wodurch wir bestätigen, dass die Übersetzung in unserem Übersetzungsbüro ausgeführt und unterschrieben wurde und dem Originaltext entspricht.
Eine Beglaubigung für Dokumente, die von einer anderen Person übersetzt wurden, kann nur unter der Bedingung beantragt werden, dass ein vereidigter Übersetzer oder ein vom Notar beglaubigter Übersetzer diese Übersetzung für richtig befindet, den Text entsprechend den ihm bekannten Anforderungen gestaltet und diesen dann unterschreibt. In diesem Fall findet die Bezahlung auf der Grundlage der für Redaktion und Beglaubigung vorgesehenen Tarife statt. Sollte der staatlich vereidigte Übersetzer oder der vom Notar beglaubigte Übersetzer diese Übersetzung nicht für gut befinden, dann muss das Dokument neu übersetzt werden.
Für ein vorher schon in unserem Büro übersetztes Dokument kann später für ein in unserer Preisliste festgelegtes zusätzliches Entgelt eine Beglaubigung beantragt werden.
Bei der Übersetzung von Dokumenten wird die Übersetzung gemäß den Vorschriften des Justizministeriums oder des Notar, der die Beglaubigung macht, ausgestellt und je nach Bedarf mit folgenden Dokumenten zusammengebunden, entweder:
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zusammen mit dem Originaldokument –
im Falle von Bescheinigungen mit beschränkter Gültigkeitsdauer, wie zum Beispiel das Original der B-Karte aus dem Handelsregister oder eine Bescheinigung des Hausarztes; sollten Sie für ein solches Dokument mehrere Exemplare der Übersetzung benötigen, dann müssen Sie schon bei der entsprechenden ausstellenden Behörde die notwendige Anzahl an Original- Bescheinigungen beantragen, damit jedes Exemplar der Übersetzung mit einem Originaldokument zusammengebunden werden kann. Bei dem Zusammenbinden mit einer Kopie kann es trotz der Beglaubigung durch einen Notar bei der Beantragung der Apostille zu Problemen kommen
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oder zusammen mit einer Fotokopie, die je nach Bedarf mit oder ohne Beglaubigung durch einen Notar oder einen vereidigten Übersetzer sein kann.
Bei Dokumenten, die einer offiziellen Bestätigung bedürfen, empfehlen wir, sich immer vorher bei der Behörde oder Stelle zu erkundigen, wo die Übersetzung eingereicht werden soll.
Bei der Bestellung einer Übersetzung mit offizieller Beglaubigung muss der Kunde damit rechnen, dass die Übersetzung eines wichtigen Dokuments nicht übereilt vorgenommen werden sollte und dass für die Beglaubigung von Übersetzungen durch einen Notar oder einen vereidigten Übersetzer zusätzliche Zeit benötigt wird.
Wenn Sie eine vom Notar oder von einem vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung benötigen, dann machen wir Ihnen ein Angebot, wenn Sie HIER nach dem Preis fragen.
APOSTILLE
Um ein Dokument, welches in einem Staat öffentlich ausgestellt wurde, in einem anderen Staat zu benutzen, wird eine international anerkannte Bestätigung der Echtheit des Dokuments benötigt. Dafür muss das Dokument legalisiert oder mit einer Beglaubigung (Apostille) versehen werden, solange es durch einen internationalen Vertrag nicht anders vorgesehen ist.
Die Apostille ist eine Beglaubigungsform, die zwischen allen Vertrags- oder Mitgliedsstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vom 5. Oktober 1961 eingeführt wurde. Für die Mitgliedsstaaten wurde dadurch die Anforderung der Legalisierung öffentlicher Dokumente abgeschafft (”Apostillenkonvention”); die Apostille beinhaltet die vereinbarten Anforderungen und wird zur Bestätigung der Echtheit des Dokuments durch die jeweils zuständige Amtsperson unterzeichnet.
Ein öffentliches Dokument muss apostilliert werden, wenn es in einem Mitgliedsstaat der Haager Konvention zur Abschaffung der Legalisierungsanforderung verwendet werden soll. In Estland trat diese Konvention am 30. September 2001 in Kraft.
Die Apostille ist eine Beglaubigung, mit der die Zuständigkeit der Person bestätigt wird, die das Dokument unterzeichnet hat. Die Apostille wird dauerhaft an dem Dokument befestigt. Folgende öffentlichen Dokumente können apostilliert werden:
– das Original,
– eine notariell oder amtlich beglaubigte Abschrift,
– ein Ausdruck oder ein Auszug.
Ein öffentliches Dokument muss in dem Staat apostilliert werden, in dem es ausgestellt wurde. (http://www.notar.ee/19886)
Eine Liste der Mitgliedsstaaten der Konvention finden Sie unter: vt http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.authorities&cid=41.
Auf Wunsch können Sie die Apostillierung auch bei uns bestellen.
LEGALISIRUNG
Ein öffentliches Dokument muss in dem Fall legalisiert werden, wenn es in einem Staat benutzt werden soll, welches nicht zu den Mitgliedsstaaten der Konvention zur Abschaffung der Legalisierungsanforderung für öffentliche Dokumente gehört und ebenso in einem Staat, mit dem Estland kein Rechtshilfeabkommen geschlossen hat. (http://www.vm.ee/?q=node/4810)
Wenn ein Staat nicht zu den Mitgliedsstaaten der Apostillenkonvention gehört, müssen die Dokumente durch die zuständigen Amtspersonen des ausstellenden Staates und Estlands legalisiert werden. Eine Apostillierung von Dokumenten, die im Ausland ausgestellt wurden, ist in Estland nicht notwendig, wenn das Dokument in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurde: Lettland, Litauen, Ukraine, Polen und Russland – da Estland mit diesen Staaten ein Rechtshilfeabkommen geschlossen hat.
Genaueres zur Legalisierung und Apostillierung finden Sie auf folgender Webseite:
http://www.vm.ee/est/kat_428/4583.html